Bei der Erstellung von Bauwerken im Grundwasser muss dieses abgesenkt und abgepumpt werden dies wird als Bauwasserhaltung bezeichnet.
Das entnommene Grundwasser sollte möglichst über eine Sickeranlage (z. B. Geländemulde) direkt wieder in den Untergrund versickert werden. Nur wenn das nicht möglich ist, kann auch in ein nahe gelegenes Oberflächengewässer abgeleitet werden. Ist eine direkte Einleitung in das Gewässer nicht möglich, muss das Grundwasser über die Kanalisation abgeleitet werden. Hierfür muss eine Vereinbarung mit der Stadt Schwabmünchen über die Benutzung des Kanals geschlossen werden. Diese richtet sich nach dem vorhandenen Abwassersystem, ob die Einleitung über einen Regen- oder Mischwasserkanal stattfindet. Die Vereinbarungen können auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Für die Grundwasserabsenkung und Wiedereinleitung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 a Bayerischen Wassergesetz erforderlich.
Bauwasserhaltungen müssen immer so durchgeführt werden, dass das Grundwasser oder das Fließgewässer, in welches das Grundwasser eingeleitet werden soll, nicht verunreinigt oder sonst wie beeinträchtigt werden.
Es gilt auch zu beachten, dass nur unverschmutztes Bauwasser eingeleitet wird. Es kann u.a. mit Feinstoffen, die aus dem Boden mit ausgeschwemmt werden, verunreinigt sein. Deshalb ist es unerlässlich, das Bauwasser vor der Einleitung über ein Absetzbecken, z. B. einen geeigneten Container, vorzureinigen.
Die Einleitungsstelle in ein Fließgewässer muss im Bedarfsfall befestigt werden, um das Ufer vor Ausspülung zu sichern. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der frühere Zustand wiederherzustellen, das heißt die Befestigung der Einleitungsstelle und andere Teile der Bauwasserhaltung, die auf das Gewässer oder Grundwasser einwirken, sind zu entfernen.
Wie ist vorzugehen?