Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage; Allgemeinverfügung

Das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BImSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen.

 

Bitte beachten Sie hierzu die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg, die Sie weiter unten unter Downloads abrufen können.

von SKu  

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